Für Lebensgefährten wird ein „außerordentliches Erb­recht“ eingeführt. Das heißt: Gibt es keine gesetzlichen (zB Kinder) oder per Testament eingesetzte Erben, erbt automatisch der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin. Bisher hatten Lebensgefährten keinerlei Erbansprüche, konnten aber in einem Testament bedacht werden.

Achtung:
Voraussetzung für das außerordentliche Erbrecht ist, dass man mindestens drei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt haben muss und der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes weder verheiratet war, noch in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt hat.

Beispiel: Der unverheiratete, kinderlose Verstorbene hat mit seiner Freundin vier Jahre lang zusammengewohnt. Er war Einzelkind, auch seine Eltern sind bereits verstorben.
Da keine gesetzlichen Erben mehr am Leben sind, fällt der ­Lebensgefährtin die Verlassenschaft zur Gänze zu. Hätten die beiden zB lediglich zwei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt, wäre die Verlassenschaft an den Staat gefallen („Aneignung durch den Bund“), da keine letztwillige Verfügung zugunsten der Freundin errichtet wurde.

Tipp:
Wenn Sie Ihre Lebensgefährtin oder Ihren Lebensgefährten als Erbin oder Erben einsetzen wollen, sollten Sie das auch künftig besser in einer letztwilligen Verfügung (zB Testament) regeln.

Neu ist auch, dass das gesetzliche Vorausvermächtnis auf Lebensgefährten erweitert wird. Dies bedeutet, dass die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte nach dem Tod des Verstorbenen das Recht hat, vorerst in der gemein­samen Wohnung weiter zu wohnen.

Achtung:
Die Rechte des Lebensgefährten aus dem Vorausvermächtnis sind zeitlich befristet und enden ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen!