Der Kläger hatte für sich und vier seiner Familienmitglieder bei dem beklagten Reisebüro eine Pauschalreise gebucht, die (ua) einen Flug von Wien über Barcelona nach Miami und eine am folgenden Tag von dort startende, einwöchige Schiffskreuzfahrt beinhaltete. Der Reisegruppe des Klägers wurde im Zuge der Zwischenlandung in Barcelona die Weiterbeförderung mit der Begründung verwehrt, dass ein Koffer eines der Familienmitglieder fehle. Als dem Kläger und seiner Familie vom Sicherheitspersonal mitgeteilt wurde, dass der Koffer gefunden worden sei und sie gehen dürften, war das Flugzeug bereits ohne die Reisegruppe des Klägers abgeflogen. Da der nächste Flug nach Miami erst zwei Tage später verfügbar gewesen wäre und damit das Kreuzfahrtschiff nicht mehr rechtzeitig erreicht worden wäre, trat die Familie die Rückreise nach Wien an.
Der Kläger begehrte von der Beklagten die Rückzahlung des Reisepreises und Ersatz für entgangene Urlaubsfreude.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Beklagte hafte für die Erbringung der Veranstaltungsleistungen und habe sich das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfin, der Fluglinie, zurechnen zu lassen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab. Ein Verstoß der Beklagten oder der ihr zuzurechnenden Erfüllungsgehilfen gegen haupt- oder nebenvertragliche Verpflichtungen sei aufgrund des festgestellten Sachverhalts nicht zu erkennen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers Folge und stellte das Ersturteil wieder her. Im Wege einer Erfüllungsgehilfenkette hat die Beklagte auch für die von den die Beförderung des Klägers und seiner Familie ausführenden Fluglinien zur Registrierung, Sortierung und Beförderung des Reisegepäcks, insbesondere zum Durchchecken dieses Gepäcks bei einer Zwischenlandung, beigezogenen Gehilfen einzustehen. Es steht zwar nicht fest, aus welchen Gründen der Koffer eines der Reiseteilnehmer fehlte oder als fehlend galt. Die Unaufklärbarkeit des Sachverhalts geht aber zu Lasten der beklagten Reiseveranstalterin, der der Entlastungsbeweis nicht gelungen ist, dass ihre Erfüllungsgehilfen bei der Handhabung des Reisegepäcks der Familie des Klägers und bei der Zusammenarbeit mit dem Sicherheitspersonal die objektiv gebotene Sorgfalt einhielten.
(OGH in 8 Ob 14/18v vom 23.02.2018)